Eine DNA-Probeentnahme lasse sich ausserdem mit Blick auf andere, seien es künftige oder vergangene Delikte begründen. Vorausgesetzt sei, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass der Beschwerdeführer in Delikte verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2 f.). Der Beschwerdeführer sei vorbestraft wegen mehrfacher Sachbeschädigung. Am 4. Dezember 2015 habe er gemeinsam mit zwei Tatbeteiligten zum Nachteil der I.________ AG mit einem Tag-Stift mehrere Schriftzüge angebracht.