In Berücksichtigung dessen und der am Tatort gefundenen Täteruntensilien sowie der Bilder in der Kamera – welche den Beschwerdeführer mehrmals zeigten und ebenso den hier interessierenden, am Tatort angebrachten Schriftzug „H.________", welcher offenbar bereits mehrfach illegal an verschiedenen Örtlichkeiten angebracht worden sei –, bestehe ein höherer Tatverdacht als dies im Verfahren BK 16 529 der Fall gewesen sei. Dies umso mehr, weil bislang durch den Beschwerdeführer keine Erklärung zur Entstehung der Bilder sowie zum Urheber der Aufnahmen erfolgt sei.