Vorliegend gestalte sich die Ausgangslage aber anders. Der Beschwerdeführer sei wegen Sachbeschädigung vorbestraft, und zwar wegen widerrechtlichen Anbringens von Schriftzügen mit Tag-Stiften sowie Spraydosen. Er sei sowohl als Einzeltäter wie auch als Mittäter innerhalb einer Gruppe strafrechtlich in Erscheinung getreten und rechtskräftig verurteilt worden. In Berücksichtigung dessen und der am Tatort gefundenen Täteruntensilien sowie der Bilder in der Kamera – welche den Beschwerdeführer mehrmals zeigten und ebenso den hier interessierenden, am Tatort angebrachten Schriftzug „H.__