Der Beschwerdeführer sei anhand des Bildmaterials in der Kamera als mutmasslich beteiligte Person an der Sprayerei identifiziert worden. In diesem Zusammenhang mache der Beschwerdeführer geltend, es fehle am begründeten Tatverdacht. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 529 vom 22. Februar 2017 sei bezüglich eines mutmasslichen Mittäters darauf hingewiesen worden, dass zwischen dem Gruppenfoto und der zu untersuchenden Sachbeschädigung weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar sei. Vorliegend gestalte sich die Ausgangslage aber anders.