4. 4.1 Der Leitende Jugendanwalt argumentiert, im vorliegenden Fall gehe es einerseits darum, ob und inwiefern der Beschwerdeführer an der Ausführung der Sprayereien vom 8. November 2016 teilgenommen und sich allenfalls der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) schuldig gemacht habe. Andererseits gehe es darum, bereits begangene oder zukünftige Straftaten aufzuklären.