Die Behauptung, der Beschwerdeführer verkehre in der Sprayerszene, genüge nicht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 425 vom 9. März 2015). In Fällen, in denen das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit erkennungsdienstlicher Massnahmen bejaht habe, hätten – anders als hier – erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Betroffene in vergleichsweise schwerwiegende Delikte verwickelt sein könnte; besonders solche gegen Leib und Leben, das Vermögen oder die sexuelle Integrität. Die DNA-Analyse und erkennungsdienstliche Erfassung dürften nicht routinemässig erfolgen.