Eine «fishing expedition» sei, wenn überhaupt, nur bei Kapitalverbrechen zulässig. Sollten sich die Polizei und die Jugendanwaltschaft auf den Standpunkt stellen, vorliegend genüge für die erkennungsdienstliche Erfassung die leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits andere Verbrechen oder Vergehen begangen habe, fehle es in der Begründung am konkreten Hinweis darauf. Die Behauptung, der Beschwerdeführer verkehre in der Sprayerszene, genüge nicht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 425 vom 9. März 2015).