Es gebe keinen Konnex zwischen den Beweismitteln und dem Beschwerdeführer. An einem Tatort sei ein Foto von ihm gefunden worden. Zudem solle er in der Sprayerszene verkehren. Daraus könne kein konkreter Verdacht in Bezug auf die abzuklärende Straftat konstruiert werden. Ansonsten müssten alle, die die Polizei der Sprayerszene zuordne, sich in Bezug auf diese Straftat erkennungsdienstlich behandeln lassen, seien doch auf dem Foto keinerlei Straftaten ersichtlich. Eine «fishing expedition» sei, wenn überhaupt, nur bei Kapitalverbrechen zulässig.