2 genheit Straftaten begangen zu haben oder dies in Zukunft zu tun. Es fehle jedoch am hinreichend begründeten Tatverdacht. Zwangsmassnahmen, mit denen ein Tatverdacht erst generiert werden soll – sogenannte «fishing expeditions» – seien unzulässig. Mutmassungen oder Vermutungen könnten keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Der erforderliche Verdachtsgrad richte sich nach der Schwere der Zwangsmassnahmen. Hier handle es sich zwar nur um einen leichten Grundrechtseingriff, doch bleibe es eine Einschränkung.