3. Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel wie folgt: Er werde verdächtigt, am 8. November 2016 in G.________ an einer Autobahnlärmschutzwand Sprayereien angebracht zu haben, weil die Polizei am Tatort einen Rucksack mit einer Kamera, Sprayerutensilien, diverse Spraydosen und eine Cola-Flasche sichergestellt habe. Die Kamera enthalte ein Foto, worauf nebst fünf anderen Personen der Beschwerdeführer zu sehen sei. Mit der erkennungsdienstlichen Erfassung und der DNA-Profilerstellung könne der Tatverdacht erhärtet oder ausgeschlossen werden.