Am 6. Februar 2017 verfügte die Verfahrensleitung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Verteidigung in der Person von Fürsprecher B.________ bestellt werde. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 beantragte der Leitende Jugendanwalt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 30. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Am 4. April 2017 ordnete die Verfahrensleitung einen zweiten Schriftenwechsel an. Der Leitende Jugendanwalt duplizierte am 21. April 2017, der Beschwerdeführer triplizierte am 12. Mai