Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 36 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung / DNA-Analyse Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2016 (BM-16-1137) Erwägungen: 1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung. Am 6. Dezember 2016 ordnete die Jugendanwaltschaft die erkennungsdienstliche Er- fassung gemäss Art. 260 ff. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) und die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 Beschwerde und bean- tragte Folgendes: 1. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, den entsprechenden Antrag an die Kantonspolizei zurückzuziehen. 2. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Dem Beschwerdeführer sei in der Person des unterzeichneten Anwalts ein amtlicher Rechtsbei- stand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Am 6. Februar 2017 verfügte die Verfahrensleitung, dass der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren eine amtliche Verteidigung in der Person von Fürsprecher B.________ bestellt werde. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 beantragte der Leitende Ju- gendanwalt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 30. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Am 4. April 2017 ordnete die Verfahrensleitung einen zweiten Schriftenwechsel an. Der Leitende Jugendanwalt duplizierte am 21. April 2017, der Beschwerdeführer tripli- zierte am 12. Mai 2017. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JSt- PO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 39 Abs. 1 und 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel wie folgt: Er werde verdächtigt, am 8. November 2016 in G.________ an einer Autobahnlärmschutzwand Spraye- reien angebracht zu haben, weil die Polizei am Tatort einen Rucksack mit einer Kamera, Sprayerutensilien, diverse Spraydosen und eine Cola-Flasche sicherge- stellt habe. Die Kamera enthalte ein Foto, worauf nebst fünf anderen Personen der Beschwerdeführer zu sehen sei. Mit der erkennungsdienstlichen Erfassung und der DNA-Profilerstellung könne der Tatverdacht erhärtet oder ausgeschlossen werden. Die Jugendanwaltschaft begründe die Massnahmen mit der Aufklärung der Anlass- tat, während die Polizei darüber hinausgehe und ihn verdächtige, in der Vergan- 2 genheit Straftaten begangen zu haben oder dies in Zukunft zu tun. Es fehle jedoch am hinreichend begründeten Tatverdacht. Zwangsmassnahmen, mit denen ein Tatverdacht erst generiert werden soll – sogenannte «fishing expeditions» – seien unzulässig. Mutmassungen oder Vermutungen könnten keinen hinreichenden Tat- verdacht begründen. Der erforderliche Verdachtsgrad richte sich nach der Schwere der Zwangsmassnahmen. Hier handle es sich zwar nur um einen leichten Grund- rechtseingriff, doch bleibe es eine Einschränkung. Es gebe keinen Konnex zwischen den Beweismitteln und dem Beschwerdeführer. An einem Tatort sei ein Foto von ihm gefunden worden. Zudem solle er in der Sprayerszene verkehren. Daraus könne kein konkreter Verdacht in Bezug auf die abzuklärende Straftat konstruiert werden. Ansonsten müssten alle, die die Polizei der Sprayerszene zuordne, sich in Bezug auf diese Straftat erkennungsdienstlich behandeln lassen, seien doch auf dem Foto keinerlei Straftaten ersichtlich. Eine «fishing expedition» sei, wenn überhaupt, nur bei Kapitalverbrechen zulässig. Soll- ten sich die Polizei und die Jugendanwaltschaft auf den Standpunkt stellen, vorlie- gend genüge für die erkennungsdienstliche Erfassung die leicht erhöhte Wahr- scheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits andere Verbrechen oder Verge- hen begangen habe, fehle es in der Begründung am konkreten Hinweis darauf. Die Behauptung, der Beschwerdeführer verkehre in der Sprayerszene, genüge nicht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 425 vom 9. März 2015). In Fällen, in denen das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit erkennungsdienstli- cher Massnahmen bejaht habe, hätten – anders als hier – erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Betroffene in vergleichsweise schwer- wiegende Delikte verwickelt sein könnte; besonders solche gegen Leib und Leben, das Vermögen oder die sexuelle Integrität. Die DNA-Analyse und erkennungs- dienstliche Erfassung dürften nicht routinemässig erfolgen. Es sei ebenso das Alter des Betroffenen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015, E 3.4 und 3.5). Der Beschwerdeführer sei 15 Jahre alt. Mit der Analyse würde er als potentieller Krimineller behandelt werden, obwohl nicht ak- tenkundig sei, dass er etwas Schwerwiegendes angerichtet hätte. Dies könne sich nachteilig auf seine Weiterentwicklung und die Integration in die Gesellschaft aus- wirken. 4. 4.1 Der Leitende Jugendanwalt argumentiert, im vorliegenden Fall gehe es einerseits darum, ob und inwiefern der Beschwerdeführer an der Ausführung der Sprayereien vom 8. November 2016 teilgenommen und sich allenfalls der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) schuldig gemacht habe. Andererseits gehe es darum, bereits begangene oder zukünftige Straftaten aufzuklären. Nachdem der Polizei am 8. November 2016 gemeldet worden sei, dass zwei Sprayer sich in G.________ an der Autobahnlärmschutzwand zu schaffen mach- ten, sei die Polizei ausgerückt. Die Täterschaft (zwei unbekannte Personen) sei ge- flüchtet, als sich die Polizisten genähert hätten und es sei der Täterschaft durch Überquerung des Autobahnzaunes gelungen, über die Autobahn zu flüchten. Am 3 Tatort habe die Polizei diverse Spurenträger (Action-Kamera, Sprayer Utensilien, diverse Spraydosen, Cola-Flasche) sicherstellen und auf DNA-Spuren positiv aus- werten können. Um diese DNA-Spuren der Täterschaft zuordnen zu können und um die in diesem Zusammenhang begangenen allfälligen weiteren Delikte aufzu- klären, sei die erkennungsdienstliche Erfassung unerlässlich. Der Beschwerdefüh- rer sei anhand des Bildmaterials in der Kamera als mutmasslich beteiligte Person an der Sprayerei identifiziert worden. In diesem Zusammenhang mache der Be- schwerdeführer geltend, es fehle am begründeten Tatverdacht. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 529 vom 22. Februar 2017 sei bezüglich ei- nes mutmasslichen Mittäters darauf hingewiesen worden, dass zwischen dem Gruppenfoto und der zu untersuchenden Sachbeschädigung weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar sei. Vorliegend gestalte sich die Ausgangslage aber anders. Der Beschwerdeführer sei wegen Sachbeschädigung vorbestraft, und zwar wegen widerrechtlichen Anbringens von Schriftzügen mit Tag-Stiften sowie Spraydosen. Er sei sowohl als Einzeltäter wie auch als Mittäter innerhalb einer Gruppe strafrechtlich in Erscheinung getreten und rechtskräftig ver- urteilt worden. In Berücksichtigung dessen und der am Tatort gefundenen Täterun- tensilien sowie der Bilder in der Kamera – welche den Beschwerdeführer mehrmals zeigten und ebenso den hier interessierenden, am Tatort angebrachten Schriftzug „H.________", welcher offenbar bereits mehrfach illegal an verschiedenen Örtlich- keiten angebracht worden sei –, bestehe ein höherer Tatverdacht als dies im Ver- fahren BK 16 529 der Fall gewesen sei. Dies umso mehr, weil bislang durch den Beschwerdeführer keine Erklärung zur Entstehung der Bilder sowie zum Urheber der Aufnahmen erfolgt sei. Im Ergebnis liege ein hinreichender Tatverdacht bezüg- lich der Anlasstat vor und die Erstellung des DNA-Profils sowie der Abgleich mit dem Spurenbild seien geeignet, die Täterschaft des vorliegenden Delikts zu identi- fizieren sowie die Verdächtigung Unschuldiger zu verhindern. Eine DNA-Probeentnahme lasse sich ausserdem mit Blick auf andere, seien es künftige oder vergangene Delikte begründen. Vorausgesetzt sei, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass der Beschwerdeführer in Delikte verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1; Urteil des Bun- desgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2 f.). Der Beschwerdeführer sei vorbestraft wegen mehrfacher Sachbeschädigung. Am 4. Dezember 2015 habe er gemeinsam mit zwei Tatbeteiligten zum Nachteil der I.________ AG mit einem Tag-Stift mehrere Schriftzüge angebracht. Zwischen dem 2. September 2015 und 14. Oktober 2015 habe er mehrere Schriftzüge an das Felsenau-Viadukt gesprayt. Er sei dafür rechtskräftig verurteilt worden. Damit lägen genügend Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit sowie in der Zukunft mit er- höhter Wahrscheinlichkeit in Straftaten involviert gewesen sei oder sein werde. An der Aufklärung von Sachbeschädigungsdelikten bestehe aufgrund ihrer Schwere ein erhebliches öffentliches Interesse, zumal der Schriftzug „H.________" mehr- mals angebracht worden sei und die Deliktssumme im Bereich von mehreren tau- send Franken liege. Der Eingriff in die Grundrechte sei von leichter Natur und ver- hältnismässig. 4 4.2 In der Duplik ergänzt der Leitende Jugendanwalt, inwieweit ein hinreichender Tat- verdacht zur Anlasstat vorliege, obliege der richterlichen Ermessensbeurteilung. Miteinzubeziehen seien die Gesamtumstände. Dazu gehörten die am Tatort von der mutmasslichen Täterschaft zurückgelassenen Gegenstände, das Verhalten des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren sowie die Tatsache, dass infolge der ausgewerteten Bilder der Kamera der Beschwerdeführer und seine darauf abgebil- deten Kollegen weitaus tatverdächtiger seien als nicht abgebildete Drittpersonen, welche sich im Übrigen auch nicht auf der Kamera finden liessen. Dies gelte umso mehr, weil auch Bilder des im laufenden Verfahren illegal angebrachten Schriftzugs enthalten seien. Ob diese aus dem Jahr 2015 stammten, wie der Beschwerdefüh- rer behaupte, sei Gegenstand der Ermittlungen. Es handle sich nicht um eine Ka- mera mit hunderten von Bildern von verschiedenen Personen, wovon die Polizei willkürlich die vorliegende Gruppe herausgepickt habe. Als Beilage zur Stellung- nahme vom 10. März 2017 seien Fotos zu den Beschwerdeakten gegeben worden. Darin enthalten seien Bilder von Fällen, welche im Schriftzug und Schriftbild eine hohe Ähnlichkeit zur Sprayerei im hängigen Verfahren hätten. Ebenfalls ersichtlich seien die Ereignisdaten vom 24. Juni 2016 sowie vom 19. September 2016 und die Ereignisorte am J.________ und an der K.________-Strasse in Bern. Damit fehle es gerade nicht an Hinweisen auf ungeklärte Taten. Der Sachschaden der mit Strafbefehl vom 16. Juni 2016 gegen den Beschwerdeführer beurteilten Sachbe- schädigungen belaufe sich auf CHF 6‘700.00. Folglich mangle es nicht an der er- forderlichen Schwere der Delikte, welche zur Vorstrafe führten. 5. In seinen zusätzlichen Eingaben ergänzt der Beschwerdeführer, zwar sei am Tatort offenbar versucht worden, den Schriftzug «H.________» anzubringen, jedoch fehle es am Konnex zum Beschwerdeführer. Er sei nicht verurteilt worden, weil er den Schriftzug „H.________" gesprayt hätte. Weiter behaupte auch die Jugendanwalt- schaft nicht, der Beschwerdeführer sei mit auf den Gruppenfotos erkennbaren Per- sonen schon einmal wegen Sprayereien in Erscheinung getreten. Tatsache sei, dass die Gruppenfotos von einer Reise im Jahre 2015 nach L.________ stammten. Die Kamera habe damals C.________ gehört. Gemäss dessen Angaben sei er seit längerer Zeit nicht mehr im Besitze der Kamera, habe also die Fotos der Schriftzü- ge nicht geschossen. Somit bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Schrift- zug «H.________» und dem Beschwerdeführer. In Bezug auf vergangene Delikte fehle es in der Stellungnahme des Leitenden Jugendanwalts an jedem Hinweis auf ungeklärte Taten, derer der Beschwerdeführer verdächtigt würde. Die einschlägi- gen Vortaten, die zu einer Verurteilung führten, stammten aus dem Jahre 2015, weshalb die Folgerung, der Beschwerdeführer würde heute noch oder gar in Zu- kunft sprayen, unzulässig sei. Seit der letzten Verurteilung seien eineinhalb Jahre vergangen; eine lange Zeit im Leben eines Jugendlichen. Schliesslich mangle es für den Verdacht auf vergangene oder zukünftige Straftaten an der erforderlichen Schwere des Delikts, das zur Vorstrafe geführt habe: Mehrere Schriftzüge – eben nicht „H.________" – am Felsenau-Viadukt und Kritzeleien mit einem Tagstift an einem Abfalleimer und einer Tür entsprächen nicht einer Tatschwere, wie sie das Bundesgericht voraussetze. Im Ergebnis fehle es bezüglich der Anlasstat am kon- kreten Tatverdacht und im Hinblick auf vergangene oder künftige Taten einerseits 5 am zeitlichen und sachlichen Zusammenhang und andererseits an der Verhältnis- mässigkeit. Am Tatort hätten Personen, die versucht hätten, den Schriftzug «H.________» an- zubringen, eine Kamera zurückgelassen, auf der sich Bilder mit dem Schriftzug «H.________» befänden. In derselben Kamera gebe es Fotos vom Beschwerde- führer. Das sei alles. Inwiefern zudem das Verhalten des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren geeignet sei, einen Tatverdacht zu begründen, sei nicht er- sichtlich. Der Leitende Jugendanwalt könne damit sicher nicht die Wahrnehmung der Parteirechte – wie das Aussageverweigerungsrecht – meinen. Klar gebe es ungeklärte Taten in Bezug auf den Schriftzug «H.________», die aber ebenso klar keinen Bezug zum Beschwerdeführer hätten. Zur Schwere der Vortat bleibe zu er- gänzen: Der unter Ziff. 1.2 im Strafbefehl geltend gemachte Schaden von CHF 5'500.00 sei nicht verifiziert, da die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwie- sen und nicht geltend gemacht worden seien. Eine Schmiererei auf einem Rohbe- tonpfeiler könne kaum CHF 5'500.00 kosten. Insgesamt handle es sich um eine zwar vielleicht ärgerliche, aber sicher nicht schwerwiegende Lappalie. 6. 6.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Entgegen dem Gesetzeswortlaut von Art. 255 Abs. 1 und Art. 196 Bst. a StPO kann eine DNA-Probe nicht nur angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwertet werden soll. Lehre und Rechtsprechung sind sich weitgehend einig, dass die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch zulässig sind, wenn damit andere gegenwärtig zu un- tersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächti- gung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1). Das Bun- desgericht verlangt aber, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass die beschuldigte Person in andere – vergangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3, in: SJ 2012 I 440). Es bedarf dabei ei- ner gegenüber dem Durchschnittsbürger anhand konkreter Anhaltspunkte leicht er- höhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Ver- brechen oder Vergehen begangen hat (zum Ganzen FRICKER/MÄDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7c zu Art. 255 StPO). Das Dargestellte gilt auch für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen an- geordnet werden kann. 6 Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung) einerseits und die Aufbe- wahrung der Daten andererseits stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Es handelt sich allerdings lediglich um einen leich- ten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkun- gen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straf- tat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 6.2 Gegen den Beschwerdeführer wird wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB ermittelt, was eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO bezie- hungsweise Art. 260 StPO darstellt. Umstritten ist, ob ein hinreichender Tatver- dacht für die Anordnung der Zwangsmassnahmen vorliegt. Ein Hinweis auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers liegt in der am Tatort zurückgelassenen Kamera respektive den darauf befindlichen Fotos, welche den Beschwerdeführer mit weiteren Personen zeigen. Zwischen den Fotos und der zu untersuchenden Sachbeschädigung ist aber weder ein direkter sachlicher noch ein zeitlicher Zu- sammenhang herleitbar. Da die massgeblichen Aufnahmen offenbar nicht am Tat- ort selbst, sondern vorgängig anlässlich einer Zugfahrt aufgenommen wurden, lie- fern diese auch keine unmittelbaren Hinweise auf eine Tatortanwesenheit des Be- schwerdeführers. Die Aufnahmen beweisen lediglich, dass der Beschwerdeführer mit dem Besitzer der Kamera und somit vermutlich zumindest mit einem der mut- masslichen Täter Kontakte pflegt. Eine Tatbeteiligung an der zu untersuchenden Sachbeschädigung lässt sich allein daraus aber nicht ableiten. Dasselbe gilt im Üb- rigen mit Blick auf seine rechtmässige Aussageverweigerung. 6.3 Anders jedoch als im Verfahren BK 16 529 ist der hiesige Beschwerdeführer ein- schlägig vorbestraft. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Leitenden Ju- gendanwalts verwiesen werden (vorne E. 4.1 f.). Damit erhöht sich einerseits der Tatverdacht bezüglich des Anlassdelikts: Der Beschwerdeführer kann nicht bloss der Sprayerszene zugeordnet werden. Vielmehr ist er sowohl als Einzeltäter als auch als Mittäter innerhalb einer Gruppe strafrechtlich in Erscheinung getreten und wegen sehr ähnlicher Delikte rechtskräftig verurteilt worden. Er wäre somit kein Ersttäter. Indem überdies auf der Kamera gleichaussehende Sprayereien gesichtet werden konnten wie am Tatort vom 8. November 2016 – insbesondere was den Blitz links der Schmierereien betrifft –, liegen ausreichend konkrete und erhebliche Hinweise vor, wodurch sich ein hinreichender Tatverdacht des Beschwerdeführers bezüglich der zur Last gelegten Sachbeschädigung ergibt. Mithin liegt keine «fis- hing expedition» vor. 7 Anderseits erhöht sich wegen der vorangegangenen Verurteilung des Beschwerde- führers die Wahrscheinlichkeit respektive liegen erhebliche und konkrete Anhalts- punkte vor, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit oder in Zukunft in weitere Straftaten involviert war oder sein wird. Die vom Bundesgericht verwendeten Adjek- tive «erheblich» und «konkret» verdeutlichen in diesem Kontext, dass es sich um Anhaltspunkte handeln muss, die von einer gewissen Relevanz sind, sowie dass diese nicht abstrakt beziehungsweise fiktional sein dürfen. Reine Mutmassungen, Gerüchte und generelle Vermutungen scheiden also aus (ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326; WEBER, in Basler Kom- mentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 197 StPO). Diese Relevanz ist hier zu be- jahen, was sich bereits aus den weiteren auf der Kamera gefundenen Fotografien ergibt. Auch hierzu kann auf die Ausführungen des Leitenden Jugendanwalts ver- wiesen werden (vorne E. 4.1 f.). 6.4 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, die Massnahme sei unverhältnismäs- sig, da er einerseits erst 15 Jahre alt sei und die Taten andererseits «zwar vielleicht ärgerliche, aber sicher nicht schwerwiegende Lappalie[n]» seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO sind erfüllt. Erstens war der Beschwerdeführer am 8. November 2016 16 Jahre alt, was als Detail an- gesehen werden kann. Zweitens hat die Beschwerdekammer mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 212 vom 21. September 2015 festgehalten, dass Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien nicht als Bagatelldelikte abgetan werden können, sondern die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ge- forderte Deliktsschwere erfüllen, woran festzuhalten ist. Daran ändert ebenfalls nichts, dass die Zivilklage im vorgenannten Strafbefehl vom 16. Juni 2016 auf den Zivilweg verwiesen wurde und entsprechend die Deliktsumme nicht definitiv auf CHF 6‘600.00 quantifiziert werden kann. Es ist notorisch, dass die Säuberung einer Sprayerei mit viel Aufwand verbunden sein kann und rasch mehrere tausend Fran- ken kostet, zumal teilweise versucht wird, künftigen Schmierereien mit speziellen Reinigungs- und Malerarbeiten entgegenzuwirken. Nicht unverhältnismässig macht die angeordnete Zwangsmassnahme schliesslich, dass 1.5 Jahre eine lange Zeit im Leben eines Jugendlichen sein könnten. Diesbezüglich ist ergänzend zu beach- ten, dass die Verurteilung erst am 16. Juni 2016 erfolgte, also noch nicht einmal ein Jahr her ist. Vorher galt für den Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung. Fer- nerhin bleibt die persönliche Weiterentwicklung des Beschwerdeführers und seine Integration in die Gesellschaft trotz Zwangsmassnahme problemlos möglich. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 44 Abs. 2 JStPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Schliesslich hat der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Fürsprecher B.________, Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art 135 StPO). Diese wird be- stimmt auf CHF 2‘016.05 (inkl. Auslagen und MWST). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Fürsprecher B.________ wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung wie folgt ausgerichtet: Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.16 200.00 CHF 1'832.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 34.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'866.70 CHF 149.35 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'016.05 volles Honorar 9.16 250.00 CHF 2'290.00 Auslagen (pauschal) MWST-pflichtig CHF 34.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'324.70 CHF 186.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'510.70 nachforderbarer Betrag CHF 494.65 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘016.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar von CHF 494.65 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Leitenden Jugendanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin E.________ (mit den Akten) - F.________, Kantonspolizei Bern - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung 9 Bern, 23. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrungen Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 10