Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Den Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: