Es ist offensichtlich, dass auch für den 10. April 2014 und den Zeitraum vom 28. Oktober 2014 bis 21. April 2016 keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten vorliegen. Ebenfalls nicht relevant ist das Vorbringen, wonach die Staatsanwaltschaft mehrfach und wiederholt die falsche Adresse verwendet habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr in H.________ (Ort) gemeldet gewesen sein sollte, ist ihm aus der vorgängigen Zustellung an dieses Domizil kein Nachteil entstanden. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.