Der Beschwerdeführer muss sich auf den von ihm gemachten Angaben behaften lassen. Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer eine willkürliche und unvollständige Darlegung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft bemängelt, ohne selber konkrete Angaben zu machen. Dass die Staatsanwaltschaft den Zeitraum wohl versehentlich vom 22. April bis 10. September 2016 angab, ändert nichts am Ausgang des Verfahrens. Es ist offensichtlich, dass auch für den 10. April 2014 und den Zeitraum vom 28. Oktober 2014 bis 21. April 2016 keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten vorliegen.