Es gab auch keinen Anlass, weitere Ermittlungshandlungen zu tätigen, zumal es nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, einen Anfangsverdacht zu suchen. Im Zusammenhang mit seinen zahlreichen Strafanzeigen in den letzten Jahren und insbesondere Wochen wurde der Beschwerdeführer zudem mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er die von ihm erhobenen Vorwürfe konkret und möglichst detailliert schildern müsse. Die Ansetzung einer Frist zur Nachbesserung/Präzisierung seiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft war daher ebenfalls nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer muss sich auf den von ihm gemachten Angaben behaften lassen.