Die äusserst dürftigen Angaben lassen lediglich die Mutmassung zu, dass die beiden Beschuldigten den Beschwerdeführer und weitere Personen vom benachbarten Haus aus gefilmt haben. Dies wird mit den eingereichten Fotos aber nicht ansatzweise belegt. Eine Kamera oder andere Bild- und Datenträger sind darauf nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft kam zu Recht zum Schluss, dass es an einem Anfangsverdacht fehle. Es gab auch keinen Anlass, weitere Ermittlungshandlungen zu tätigen, zumal es nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, einen Anfangsverdacht zu suchen.