Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 24. September 2017 sinngemäss um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Verfahrensleitung wies dieses Gesuch am 28. September 2017 ab und forderte die Beschwerdeführer erneut auf, eine Sicherheit von CHF 1‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu leisten. Am 3. Oktober 2017 ging zweimal eine Sicherheitsleistung von je CHF 1‘000.00 bei der Beschwerdekammer ein. Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet.