Sie beantragten die Weiterführung der Strafuntersuchung durch eine ausserkantonale, unabhängige und gesetzestreue Staatsanwaltschaft, die Herausgabe der illegal erstellten Ton- und Bildaufnahmen sowie eine Wiedergutmachung in Form einer Parteientschädigung. Am 14. September 2017 wurden die Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 1‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu leisten. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 24. September 2017 sinngemäss um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.