Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 369 - 371 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 D.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 E.________ AG, Betriebsleiterin Frau D.________, E.________ Straf- und Zivilklägerin 3/Beschwerdeführerin 3 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Erstellen/Herausgabe von Bild- und Ton- material Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau, vom 22. August 2017 (EO 17 3114/3115) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten und die Beschuldigte wegen «Erstellens/Herausgabe von Bild- und Tonmaterial, EDÖB (?)» am 22. Au- gust 2017 nicht an die Hand. Dagegen reichten die Straf- und Zivilkläger (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 10. September 2017 Beschwerde ein. Sie beantrag- ten die Weiterführung der Strafuntersuchung durch eine ausserkantonale, unab- hängige und gesetzestreue Staatsanwaltschaft, die Herausgabe der illegal erstell- ten Ton- und Bildaufnahmen sowie eine Wiedergutmachung in Form einer Partei- entschädigung. Am 14. September 2017 wurden die Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 1‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu leisten. Der Be- schwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 24. September 2017 sinngemäss um Er- teilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Verfahrensleitung wies dieses Ge- such am 28. September 2017 ab und forderte die Beschwerdeführer erneut auf, ei- ne Sicherheit von CHF 1‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu leisten. Am 3. Oktober 2017 ging zweimal eine Sicherheitsleistung von je CHF 1‘000.00 bei der Beschwerdekammer ein. Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Be- schwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Partei ist die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 261 ff.). Die Beschwerde wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Beschwerdeführerin unterzeich- net. Die Beschwerdeführerin wird in den Formularen Strafantrag - Privatklage als Geschädigte genannt, der Strafantrag und die Privatklage sind aber einzig durch den Beschwerdeführer unterzeichnet. Mit Blick darauf ist daher fraglich, ob sich auch die Beschwerdeführerin als Straf- und Zivilklägerin konstituierte. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens kann dies letztlich offen bleiben. Jedenfalls ist so- weit den Beschwerdeführer betreffend auf die Beschwerde einzutreten. Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens ist die Einstellung des Verfahrens gegen die Be- schuldigten wegen Erstellens von Bild- und Tonmaterial. Soweit der Beschwerde- führer andere Vorwürfe gegen die Beschuldigten erhebt (Unterlassung der Nothilfe, üble Nachrede) oder die Weiterführung bzw. Wiederaufnahme der Strafuntersu- chung gegen F.________ und «die Totschläger der Enzian betreffend dem stattge- 2 fundenen Overkill vom 28. Oktober 2014» beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Aus dem Berichtsrapport vom 18. Januar 2017 geht hervor, dass der Beschwerde- führer der Kantonspolizei per E-Mail drei MMS-Bilder und in der Folge auch zwei ausgefüllte Formulare (Strafantrag - Privatklage) per Post übermittelte. Er wirft den Beschuldigten darin vor, am 22. April 2014 und im Zeitraum vom 28. Oktober 2014 bis 10. September 2016 Bild- und Tonmaterial illegal erstellt zu haben und verlangt dessen Herausgabe. Die äusserst dürftigen Angaben lassen lediglich die Mutmas- sung zu, dass die beiden Beschuldigten den Beschwerdeführer und weitere Perso- nen vom benachbarten Haus aus gefilmt haben. Dies wird mit den eingereichten Fotos aber nicht ansatzweise belegt. Eine Kamera oder andere Bild- und Datenträ- ger sind darauf nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft kam zu Recht zum Schluss, dass es an einem Anfangsverdacht fehle. Es gab auch keinen Anlass, weitere Ermittlungshandlungen zu tätigen, zumal es nicht die Aufgabe der Staats- anwaltschaft ist, einen Anfangsverdacht zu suchen. Im Zusammenhang mit seinen zahlreichen Strafanzeigen in den letzten Jahren und insbesondere Wochen wurde der Beschwerdeführer zudem mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er die von ihm erhobenen Vorwürfe konkret und möglichst detailliert schildern müsse. Die Ansetzung einer Frist zur Nachbesserung/Präzisierung seiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft war daher ebenfalls nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer muss sich auf den von ihm gemachten Angaben behaften lassen. Es ist rechts- missbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer eine willkürliche und unvollständige Darlegung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft bemängelt, ohne selber konkrete Angaben zu machen. Dass die Staatsanwaltschaft den Zeitraum wohl versehentlich vom 22. April bis 10. September 2016 angab, ändert nichts am Aus- gang des Verfahrens. Es ist offensichtlich, dass auch für den 10. April 2014 und den Zeitraum vom 28. Oktober 2014 bis 21. April 2016 keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten vorliegen. Ebenfalls nicht relevant ist das Vorbringen, wonach die Staatsanwaltschaft mehrfach und wiederholt die falsche Adresse verwendet habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung nicht mehr in H.________ (Ort) gemeldet gewesen sein sollte, ist ihm aus der vorgängigen Zustellung an dieses Domizil kein Nachteil entstanden. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Den Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der geleisteten Si- cherheit von CHF 1‘000.00 verrechnet. Die am 3. Oktober 2017 doppelt geleistete Si- cherheit von CHF 1‘000.00 wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1 - der Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 - der Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 - der Straf- und Zivilklägerin 3/Beschwerdeführerin 3, v.d. C.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 13. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4