Entsprechend ist die vom Regionalgericht angeordnete Zwangsmassnahme aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht angängig. 5.3 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob eine Nacherfassung gegen die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verstosse, kann offen gelassen werden. 5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die DNA-Nacherfassung als nicht verhältnismässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschluss des Regionalgerichts vom 22. August 2017 ist aufzuheben.