und dies ist vor dem Hintergrund der Art seiner Vorstrafen zu verneinen, beschränken sich seine Einträge im Strafregister nämlich auf falsche Anschuldigung, (gewerbsmässigen) Betrug, Veruntreuung, Geldwäscherei und Strassenverkehrsdelikte. Anders ausgedrückt ist hier eine DNA-Nacherfassung zwecks Aufklärung von (Vermögens-) Delikten in der begangenen Art, die der Beschwerdeführer auch in Zukunft erhöht wahrscheinlich begehen wird, als ungeeignet zu qualifizieren. Entsprechend ist die vom Regionalgericht angeordnete Zwangsmassnahme aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht angängig.