Dieses Argument allein kann jedoch nicht ausschlaggebend sein. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs ist darüber hinaus danach zu fragen, ob beim Beschwerdeführer eine gegenüber einem nicht vorbestraften Durchschnittsbürger erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er Delikte begeht, bei welchen er DNA-Spuren hinterlässt; und dies ist vor dem Hintergrund der Art seiner Vorstrafen zu verneinen, beschränken sich seine Einträge im Strafregister nämlich auf falsche Anschuldigung, (gewerbsmässigen) Betrug, Veruntreuung, Geldwäscherei und Strassenverkehrsdelikte.