Zwar ist das Vorstrafenregister des Beschwerdeführers umfangreich und ist er überdies nach dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 63 vom 28. April 2016 erneut einschlägig deliktisch tätig geworden (vgl. Strafregisterauszug vom 3. August 2017; Urteil Staatsanwaltschaft D.________ vom 14.06.2017). Allerdings hat er – jedenfalls soweit aktenkundig – keine Delikte gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität oder Vermögensdelikte mit Gewalteinwirkung wie insbesondere Raub begangen, bei denen Tatortspuren gelegt werden, welche bei einer Überprüfung in der DNA-Datenbank zu einer Personenzuordnung führen können.