36 Abs. 3 BV). Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, die Zwangsmassnahme sei untauglich, um das angestrebte Ziel (das öffentliche Interesse) zu erreichen, wenn er ausführt: Der Beschwerdeführer beging nicht solche oder ähnliche Straftaten, bei welchen ein DNA-Abgleich zur Klärung offener Straftaten von Vorteil ist (Beschwerde, S. 2). Mit dieser Rüge dringt er durch. Zwar ist das Vorstrafenregister des Beschwerdeführers umfangreich und ist er überdies nach dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 63 vom 28. April 2016 erneut einschlägig deliktisch tätig geworden (vgl. Strafregisterauszug vom 3. August 2017;