Derweil ist insbesondere in Anbetracht der Ausgestaltung der Bestimmung als Kann- Vorschrift die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme eingehend zu prüfen. Selbst wenn also die Art des Verbrechens, welches zu einer Verurteilung führte, grundsätzlich unerheblich ist, erweist sich eine DNA-Nacherfassung nicht stets, wenn eine Freiheitstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde, als geboten und dementsprechend gesetzlich zulässig. Damit eine Massnahme verhältnismässig ist, muss sie geeignet, erforderlich und zumutbar sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV).