5.2 Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens – gewerbsmässigen Betrugs – zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt. Folglich wäre eine DNA-Nacherfassung (Grundrechtseingriff) gestützt auf Art. 257 StPO / Art. 5 Bst. a DNA-ProfilG (genügende gesetzliche Grundlage) an sich möglich. Auch besteht daran ein öffentliches Interesse. Derweil ist insbesondere in Anbetracht der Ausgestaltung der Bestimmung als Kann- Vorschrift die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme eingehend zu prüfen.