a Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-ProfilG; SR 363) kann unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind. Vor Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 waren die Probenahme und die Verwendung von DNA-Profilen zu strafprozessualen Zwecken im DNA-ProfilG geregelt. Mit Einführung der StPO wurden die Bestimmungen in die Art. 255-259 StPO überführt.