Die Art des Verbrechens, welches zur Verurteilung führte, ist unerheblich. Die Anordnung der Massnahme ist nach dem Wortlaut also auch bei Delikten möglich, wo die DNA-Analyse kaum eine Rolle spielt, wie zum Beispiel bei Vermögensdelikten, doch stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 2- 5 zu Art. 257 StPO). Gemäss Art. 5 Bst. a Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-ProfilG;