In zweckmässiger Hinsicht ist die DNA-Erfassung bei Gewaltverbrechen und Delikten gegen die sexuelle Integrität eher angezeigt als in schweren Fällen von Wirtschaftskriminalität. Auf der anderen Seite ist die Erstellung eines DNA-Profils als nicht schwerer Grundrechtseingriff zu betrachten und sowohl mit der Menschenwürde als auch mit der Unschuldsvermutung vereinbar. Das Gericht kann die Probenahme und Analyse bei Personen anordnen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens (Art. 10 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind. Die Art des Verbrechens, welches zur Verurteilung führte, ist unerheblich.