Es wird insbesondere bei erhöhter Rückfallmöglichkeit davon Gebrauch machen, welche allerdings nur nach dem Sinn, nicht aber ausdrücklich nach dem Wortlaut der Bestimmung verlangt ist. Im Einzelfall stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit, da es sich bei der DNA-Erfassung um einen Grundrechtseingriff handelt. Sie beurteilt sich nach dem öffentlichen Interesse, der Zweckmässigkeit und der Eingriffsintensität. In zweckmässiger Hinsicht ist die DNA-Erfassung bei Gewaltverbrechen und Delikten gegen die sexuelle Integrität eher angezeigt als in schweren Fällen von Wirtschaftskriminalität.