3 Verhinderung von Rückfalltaten, andererseits in der erleichterten Aufklärung von allfälligen schweren neuen Delikten mittels vorgängiger Beweisbeschaffung. Bei Art. 257 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Massnahme in jedem Fall, wo es gesetzlich möglich wäre, anzuwenden. Es wird insbesondere bei erhöhter Rückfallmöglichkeit davon Gebrauch machen, welche allerdings nur nach dem Sinn, nicht aber ausdrücklich nach dem Wortlaut der Bestimmung verlangt ist.