Dass er davon keinen Gebrauch gemacht habe, ändere nichts daran, dass er Kenntnis vom Verfahren und Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss unter Wahrung der Parteirechte ergangen und sowohl rechtmässig wie auch angemessen sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 257 Bst. a StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind. Der Zweck der Erfassung liegt einerseits in der