Dem Beschwerdeführer sei vom Verfahren Kenntnis gegeben worden. Ihm sei mit Verfügung vom 20. April 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Seinen Gesuchen um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme sei dreimal entsprochen worden. Als er schliesslich eine nicht unterschriebene Stellungnahme eingereicht habe, sei ihm am 6. Juli 2017 noch eine Nachfrist zur Verbesserung dieses Mangels angesetzt worden. Dass er davon keinen Gebrauch gemacht habe, ändere nichts daran, dass er Kenntnis vom Verfahren und Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe.