Nicht zu hören sei der Beschwerdeführer mit dem Argument, durch ein nachträgliches Verfahren werde die Rechtssicherheit verletzt. Dass eine Nacherfassung im Rahmen eines nachträglichen Verfahrens erfolge, sei nicht zu beanstanden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 339 vom 29. September 2017). Der angefochtene Beschluss sei von der zuständigen Instanz gefasst worden (Art. 363 Abs. 1 StPO). Aktenwidrig sei schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass ein nachträgliches Verfahren eröffnet worden sei. Dem Beschwerdeführer sei vom Verfahren Kenntnis gegeben worden.