257 StPO sei zwar als Kann- Bestimmung ausgestaltet. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zeige indessen, dass bei ihm durchaus von einer gegenüber dem Durchschnittsbürger erhöhten Wahrscheinlichkeit zu sprechen sei, dass er in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden könnte, weshalb die vom Regionalgericht beschlossene Massnahme angemessen sei (vgl. HANSJAKOB, Kommentar zur StPO. 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 257 StPO). Nicht zu hören sei der Beschwerdeführer mit dem Argument, durch ein nachträgliches Verfahren werde die Rechtssicherheit verletzt.