257 StPO stelle in beiden Fällen sicher, dass in den in dieser Bestimmung genannten Fällen dem Verurteilten nach Rechtskraft des Urteils auch dann noch eine DNA-Probe abgenommen und ein Profil erstellt werden dürfe, wenn dies nicht bereits im Rahmen der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 255 StPO erfolgt sei oder ein Profil versehentlich gelöscht worden sei (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 339 vom 29. September 2017). Art. 257 StPO sei zwar als Kann- Bestimmung ausgestaltet.