257 StPO). Nichts zu seinen Gunsten ableiten könne der Beschwerdeführer daraus, dass die Staatsanwaltschaft kein DNA-Profil habe erstellen lassen. Für die Rechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses sei unerheblich, ob in der Untersuchung eine Pro- fil-Erstellung unterblieben oder ein DNA-Profil versehentlich gelöscht worden sei. Art. 257 StPO stelle in beiden Fällen sicher, dass in den in dieser Bestimmung genannten Fällen dem Verurteilten nach Rechtskraft des Urteils auch dann noch eine DNA-Probe abgenommen und ein Profil erstellt werden dürfe, wenn dies nicht bereits im Rahmen der Strafuntersuchung gestützt auf Art.