2 (pag. 1179), womit das gesetzliche Erfordernis von Art. 257 Bst. a StPO erfüllt sei. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe keine Straftaten begangen, für deren Klärung ein DNA-Abgleich von Vorteil sei, sei entgegenzuhalten, dass die Art des Verbrechens, welches zur Verurteilung geführt habe, unerheblich sei (FRI- CKER/MAEDER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 257 StPO; SCHMID, in: Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 257 StPO).