4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, Art. 257 Bst. a StPO erlaube dem Gericht, in seinem Urteil anzuordnen, von Personen eine Probe zu nehmen und ein DNA-Profil zu erstellen, die wegen eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden seien. Der Begründung des Urteils vom 28. April 2016 könne entnommen werden, dass die 1. Strafkammer die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug auf 20 Monate festgesetzt habe