3. Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtmittel damit, dass die Staatsanwaltschaft keinen Grund für die Erstellung eines neuen Profils gesehen habe. Er habe keine Kenntnis gehabt, dass nie ein DNA-Profil erhoben worden sei. Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen, dass ein nachträgliches Verfahren eröffnet worden sei; durch dieses werde die Rechtssicherheit verletzt. Er habe keine Straftaten begangen, bei denen ein DNA-Abgleich zur Klärung offener Straftaten von Vorteil sei.