Die Verfahrensleitung des Regionalgerichts gewährte dem Beschwerdeführer und der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das rechtliche Gehör. Am 22. August 2017 beschloss das Regionalgericht in Dreierbesetzung, vom Beschwerdeführer eine Probe zu entnehmen und ein DNA-Profil zu erstellen, wobei keine Kosten erhoben wurden. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2017 zugestellt. Dagegen erhob er am 11. September 2017 respektive verbessert am 26. September 2017 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.