Eine gegen das Urteil gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 13. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Am 11. April 2017 sandte der Präsident der 1. Strafkammer des Obergerichts die Akten an das Regionalgericht Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht), um zu prüfen, ob ein nachträgliches Verfahren zur Erstellung eines DNA-Profils einzuleiten sei. Die Verfahrensleitung des Regionalgerichts gewährte dem Beschwerdeführer und der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das rechtliche Gehör.