1. Am 28. April 2016 sprach die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zusätzlich zu bereits rechtskräftigen Verurteilungen wegen gewerbsmässigen Betrugs, grober Verkehrsregelverletzung, einfacher Verkehrsregelverletzung und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der Eheleute B.________ und der Urkundenfälschung schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Eine gegen das Urteil gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 13. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat.