Auch die Verlängerung der Haft um drei Monate ist mit Blick auf die Vorbereitung der Anklage sowie Fristansetzung nach Art. 318 StPO und allfälliger Beurteilung weiterer Beweisanträge nicht zu beanstanden, zumal davon ausgegangen wird, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch in Zukunft mit der gebotenen Beschleunigung fortführen wird. Die Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen.