Beim Beschwerdeführer werden neben dieser Tat auch noch weitere Delikte zu beurteilen sein. Ausgehend davon übersteigt die bis am 30. November 2017 ausgestandene Untersuchungshaft von 18 Monaten die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe noch nicht. Die Begründung der Abtrennungsverfügung bestätigt einzig, dass die Staatsanwaltschaft gewillt ist, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen und ist kein Hinweis für drohende Überhaft. Auch die Verlängerung der Haft um drei Monate ist mit Blick auf die Vorbereitung der Anklage sowie Fristansetzung nach Art.