Das bedeute, dass ihm nicht zuzumuten sei, noch zu warten, bis alle Verfahren abgeschlossen werden. 6.5 Wie bereits ausgeführt liegt ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen bandenmässigen Raubes vor. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht von einer Strafe in der Höhe von 24 Monaten ausgeht. Dies auch mit Blick darauf, dass K.________ wegen der Tat vom 12. April 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde. Beim Beschwerdeführer werden neben dieser Tat auch noch weitere Delikte zu beurteilen sein.