Verfahrensverzögerungen, die geeignet sind, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, es drohe Überhaft. Dabei verweist er auf seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht und macht geltend, es sei wenn überhaupt nur von einem untergeordneten Tatbeitrag auszugehen. Eine Verurteilung wegen bandenmässigen Raubes sei nicht wahrscheinlich bzw. eine solche dürfe nicht leichthin angenommen werden. Es dürfe deshalb auch nicht mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren gerechnet werden.