Mit Blick darauf begründet auch die bisherige Verfahrensdauer keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt wurde. Die Verzögerung durch ein Rechtsmittelverfahren, selbst wenn dieses zu Recht angehoben wurde, bedeutet ebenfalls nicht, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Verfahrensverzögerungen, die geeignet sind, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen, sind jedenfalls nicht ersichtlich.