Weiter greift das Argument des Beschwerdeführers, die Komplexität und der Umfang des Verfahrens würden nicht von seinem Fall abhängen, zu kurz. Der Raub vom 12. April 2016 stand in Zusammenhang mit der Tätigkeit einer bereits seit längerer Zeit bestehenden Gruppierung. Entsprechend komplex und umfangreich gestaltete sich auch die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer. Mit Blick darauf begründet auch die bisherige Verfahrensdauer keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt wurde.